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Gastgewerbe

Als gastgewerbliche Tätigkeiten gelten das Beherbergen von Gästen, die Abgabe von Speisen und Getränken zum Genuss an Ort und Stelle und das Überlassen von Räumen zum Genuss von Speisen und Getränken oder zum vorübergehenden Aufenthalt. Handel mit alkoholhaltigen Getränken betreibt, wer solche, ohne dass sie zum Genuss an Ort und Stelle bestimmt sind, verkauft, vermittelt oder auf andere Weise gegen Entgelt abgibt.

Wer eine gastgewerbliche Tätigkeit ausübt oder Handel mit alkoholhaltigen Getränken betreibt, bedarf eines Patentes oder einer Bewilligung.

  • Patentpflichtige Betriebe (mit oder ohne Alkoholausschank)
  • Beherbergungsbetriebe
  • Wirtschaften

Personen, die sich um ein Patent bewerben, haben sich durch eine Prüfung über die Kenntnis der gesetzlichen Grundlagen für das Führen eines Gastgewerbebetriebes sowie der Grundsätze der Suchtprävention auszuweisen (Fähigkeitsausweis zur Führung eines Gastgewerbebetriebes).

Bewilligungspflichtige Betriebe (mit oder ohne Berechtigung zum Alkoholausschank)

  • Kioskwirtschaften oder Imbissstände (max. 20 Sitz- oder Stehplätze)
  • Gelegenheitswirtschaften (Öffnungszeiten max. 28 Stunden und 4 Tage/ Woche)
  • Jugendlokale

Ein Patent oder eine Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person

  • handlungsfähig ist
  • über einen guten Leumund verfügt
  • für eine einwandfreie Betriebsführung Gewähr bietet
  • über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügt und
  • in den letzten fünf Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften des Gastgewerbe-, der Alkohol-, der Gesundheits-, der Lebensmittel-, der Betäubungsmittel- oder der Ausländergesetzgebung oder des Arbeitsrechts verletzt hat.
     

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Gastgewerbegesetz


Zuständige Abteilung