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Baugesuch im vereinfachten Verfahren

Kleine An- und Umbauten sowie geringe Abbrüche können gestützt auf § 107 des Planungs- und Baugesetzes im vereinfachten Verfahren bewilligt werden.

Unter diese Kategorie Bauten fallen der Einbau von Dachfenstern, Ersatz eines Fensters durch eine Fenstertür, kleine Fassadenänderungen sowie kleine Gartenhäuser von höchstens 12 m2 Grundfläche, sofern sie kein festes Fundament haben.

Voraussetzung für eine Bewilligung im vereinfachten Verfahren ist, dass keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen berührt werden.

Alle Baugesuche, auch diese im vereinfachten Verfahren, müssen in dreifacher Ausführung (Baugesuchsformular und Unterlagen inkl. beglaubigtem Situationsplan) eingereicht werden. Die Baugesuche im vereinfachten Verfahren können ohne Visierung und ohne öffentliche Auflage bewilligt werden.

Baugesuche können besonders schnell behandelt werden, wenn auf einem Plan die schriftliche Zustimmung der Parzellennachbarn vorhanden ist. Den wichtigsten Plan mit der Zeile "Mit diesem Bauvorhaben einverstanden." versehen und von den Nachbarn unter Nennung der Parzellennummer unterzeichnen lassen (z.B. Parz. 123: P. Muster).

Wenn die Unterschrift der Parzellenanstösser fehlt, muss die Baubewilligung auch den Parzellenanstössern eröffnet werden. Nach Erhalt der Baubewilligung kann dann erst nach Ablauf der auch hier geltenden Einsprachefrist von 20 Tagen mit den Bauarbeiten begonnen werden.

Bei Unklarheiten gibt die Bauverwaltung gerne Auskunft.


Zuständige Abteilung